Flexibler Altersrücktritt FAR

Die Arbeitnehmenden im Bauhauptgewerbe sind täglich besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt. Deshalb können Bauleute (bis zur Funktion Polier/Werkmeister) fünf Jahre vor der regulären Pensionierung, also ab dem 60. Altersjahr, den flexiblen Altersrückritt FAR beanspruchen. 

Anspruchsvoraussetzungen 

Ordentliche Rente

  • Mindestens 15 Jahre eine dem GAV FAR unterstellte Vollzeitbeschäftigung in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn, davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen

Gekürzte Rente

  • Mindestens 10 Jahre eine dem GAV FAR unterstellte Beschäftigung in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn, davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen
  • Während der letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug  darf die Beschäftigung durch maximal 2 Jahre Arbeitslosigkeit unterbrochen sein (eine sofortige Anmeldung beim RAV ist Voraussetzung).

Bei Fragen zur frühzeitigen Pensionierung und dem Übertritt in den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) stehen wir unterstützend und beratend zur Verfügung. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen des Leistungsgesuchs und der Zusammenstellung des Dossiers.

Fragen? Nehmen Sie mit Max Forster Kontakt auf.

Ihr Ansprechpartner

Leiter Beratung
Max Forster

max.forster@baukader.ch
062 205 55 40
079 236 55 01
 

Wichtige Hinweise

Es gibt Grenzfälle, bei welchen die Bedingungen zum Erhalt der Rente nicht erfüllt sind. Die Folge ist eine gekürzte Rente oder keinen Rentenanspruch. Die folgenden Punkte müssen beachtet werden:

  • Rechtzeitige Anmeldung: Diese muss 6 Monate vor dem gewünschten FAR-Eintritt erfolgen. Senden Sie uns bitte das Gesuch rechtzeitig zu, am besten 7 Monate vor dem 60. Geburtstag.
  • Arbeitgeberwechsel: Prüfen Sie, dass der neue Arbeitgeber auch im Geltungsbereich FAR ist. Wir klären dies gerne für Sie ab.
  • Funktionswechsel oder Geschäftsbeteiligung: Der GAV FAR gilt nicht für leitendes Personal oder das technische und kaufmännische Personal eines unterstellten Betriebes. Beispiele: Bauführer, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Mitglieder des Verwaltungsrates oder Personen, die an der Unternehmung zu mehr als 20% finanziell beteiligt sind.
  • Eintreten von Unfall, Krankheit: Wenn nicht mehr voll einsatzfähig auf der Baustelle, wechseln Personen oft ins Baubüro. Diese Tätigkeit unterliegt nicht dem Geltungsbereich FAR. Auch Arbeitszeitverkürzung kann eine Rentenkürzung bewirken.
  • Bezug IV-Rente: Wer eine IV-Rente von mehr als 50% erhält, hat keinen Anspruch auf eine FAR-Rente.
  • Arbeitslosigkeit: Eine sofortige Anmeldung beim RAV ist bei Arbeitslosigkeit zwingend.

Lücken in den Beitragsjahren durch längere Arbeitsausfälle wie Arbeitslosigkeit, Auslandaufenthalt, Krankheit führen zu einer Rentenkürzung oder einer Rentenstreichung. Die Kürzung beträgt 1/180 für jeden fehlenden Monat. FAR-Renten für saisonal Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und IV-Bezüger werden nach speziellen Regeln berechnet. 

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