Wenn die Ausbildung zum Vorarbeiter, Polier oder Bauführer abgeschlossen wird, ab wann muss der Arbeitgeber in der neuen Funktion und Lohnklasse beschäftigen?
Wer eine Polierausbildung absolviert hat, fällt spätestens ab Erhalt des Diploms unter die Bestimmungen des GAV Baukader (Art. 3.1). Bauführer fallen unter den Bauführervertrag (Art. 3 Bauführervertrag) und für Vorarbeiter gelten die entsprechenden Mindestlohnbestimmungen des LMV. Weil der frischgebackene Polier unter die Bestimmungen des GAV Baukader fällt, muss der Arbeitgeber die entsprechenden speziellen Bestimmungen des GAV Baukader (Mindestlöhne für Polier, kein NBU-Abzug, BVG-Regelung für ältere Poliere etc.) einhalten. Der Arbeitgeber ist aber nicht gezwungen, den frischgebackenen Polier auch als Polier zu beschäftigen. Er kann ihn weiterhin als Vorarbeiter arbeiten lassen, doch die Regeln des GAV Baukader müssen angewendet werden.