03. Juni 2018

Minusstunden bei Schlechtwetter

Darf der Arbeitgeber bei Schlechtwetter Minusstunden aufschreiben?

Bei Schlechtwetter darf der Arbeitgeber den Abbau von Mehrstunden anordnen (Art. 8). Bestehen keine Mehrstunden, dürfen keine Minusstunden aufgeschrieben werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber die Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. Der Polier hat bei Anmeldung des Schlechtwetters Anspruch auf den vollen Lohnausfall. Karenztage und der nicht gedeckte Ausfall von 20% gehen zu Lasten des Arbeitgebers (Art. 10.6). Bei längerdauerndem Schlechtwetter hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitszeitkalender nachträglich abzuändern. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmenden angehört werden und die Abänderung kann nur für die Zukunft gelten (Art. 8.2).

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