TEXT: Martin Basler, Rechtsanwalt
Im Interesse einer möglichst raschen und unkomplizierten Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen Arbeitnehmern und Arbeitgebern verschiedene Pflichten zu. Für beide gilt der Grundsatz, dass spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist – wie bei einer Scheidung – ein «clean break» vorliegt, also alles sauber abgeschlossen ist. Der letzte Tag ist der Tag, an dem das arbeitsvertragliche Verhältnis endet. Bei einer ordentlichen Kündigung ist dies meist der letzte Tag des Monats. Bei einer fristlosen Kündigung der Tag der Kündigung, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis der letzte Tag der vereinbarten Vertragsdauer und bei einer Aufhebungsvereinbarung das vereinbarte Enddatum.
ie Pflichten des Arbeitnehmers bestimmt insbesondere Artikel 339a Obligationenrecht (OR). Demnach muss er dem Arbeitgeber bis Ende des Arbeitsverhältnisses als zurückgeben, was er von diesem für die Ausübung seiner Arbeit erhalten hat. Dies umfasst z.B. Werkzeug, Kleider, Geschäftsauto, Schlüssel, Badge, Laptop, Passwörter, Sicherheitscodes, Geschäftsunterlagen usw. Vereinfacht gesagt, sollte der Arbeitnehmer genau gleich aus dem Geschäft rausgehen, wie er am ersten Arbeitstag reingekommen ist. Der Arbeitnehmer ist dieser Pflicht ohne Aufforderung durch die Arbeitgeberin nachzukommen.
Nur bei Provisionen und Boni gibt es Ausnahmen Auf Seiten des Arbeitgebers sind die Regelungen ein bisschen komplizierter: Nach Artikel 339 Absatz 1 OR werden mit dem letzten Arbeitstag sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Darunter fallen insbesondere der Lohn inklusive Anteil 13. Monatslohn, allfälliges Ferienguthaben oder noch bestehende Überstunden. Das heisst, bis am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses muss abgerechnet und ausbezahlt worden sein (beim Angestellten im Stundenlohn darf es zu wenigen Tagen Verzögerung kommen). Davon ausgenommen sind Provisionen und Ansprüche am Anteil des Geschäftsergebnisses/Boni, für welche Artikel 339 OR besondere Fristen vorsieht.
Die Bestimmung zum finanziellen «clean break» gilt aber nicht nur für den Arbeitgeber. Auch der Arbeitnehmer muss per Ende des Arbeitsverhältnisses allfällige Schulden beim Arbeitgeber wie z.B. Lohnvorschüsse zurückbezahlen. Davon ausgenommen sind – sofern nicht anders geregelt – an den Arbeitnehmer gewährte Darlehen.
Am letzten Tag muss alles geregelt sein Art. 339 Abs. 1 OR ist zwingendes Recht. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht davon abweichen können, auch wenn dies im Arbeitsvertrag anders geregelt ist. Es gilt in diesen Fällen nicht der Vertrag, sondern das Gesetz.
Der Arbeitgeber hat sodann weitere Pflichten, denen im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzukommen hat: Er (1) muss dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis ausstellen (nach Möglichkeit auch bis Ende des Arbeitsverhältnisses) und er muss (2) den Arbeitnehmer über die Bestimmungen zur Pensionskasse, der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung informieren.
Zusammenfassend sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermassen gehalten, sich so zu verhalten, dass nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses alles erledigt ist und keine Fragen mehr bestehen, ausser vielleicht, wann man sich einmal auf einen Kaffee oder ein (natürlich alkoholfreies) Bier treffen möchte.