20. Dezember 2024

Wann erhalte ich eine Mittagsentschädigung?

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TEXT: Matthias Horschik, Rechtsanwalt

Hanspeter Bircher ist als Polier tätig und arbeitet häufig auf auswärtigen Baustellen; er ist dadurch gezwungen, das Mittagessen vor Ort einzunehmen. In seinem Betrieb herrscht nun Unklarheit, ob und wann man einen Anspruch auf Mittagsentschädigung hat.

Tatsächlich hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen bzw. Spesen zu ersetzen. Gemäss Gesetz gilt dies explizit, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden an auswärtigen Arbeitsorten einsetzt; dazu gehören etwa die notwendigen Reise-, Übernachtungskosten sowie die sonstigen erforderlichen Aufwendungen wie die Mittagsverpflegung. Der Auslagenersatz soll nur die effektiv entstehenden Aufwände berücksichtigen. Die Beweislast für die Notwendigkeit und Höhe der Auslagen obliegt dem Arbeitnehmenden, wobei an deren Nachweis keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Entschädigung der notwendigen Auslagen ist immer durch den Arbeitgeber zu tragen und darf den Arbeitnehmenden nicht auferlegt werden.

Wie sieht nun der Auslagenersatz für die Mittagsentschädigung bei Polieren und Werkmeistern aus?

Anknüpfungspunkt ist hier der Baukadervertrag (vgl. Art. 12; Gesamtarbeitsvertrag für Baukader [Poliere und Werkmeister]) sowie der Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV 2023–2025 (vgl. Art. 60). Daraus ist ersichtlich, dass Arbeitnehmende auf auswärtigen Arbeitsorten für die erforderlichen Aufwendungen – wie etwa Mittagsverpflegung – zu entschädigen sind, wobei der Betrieb und der Arbeitnehmende aufgefordert werden, sich bezüglich Versetzungsentschädigung einzelvertraglich zu verständigen.

Fehlt eine solche Vereinbarung, dann hat der Betrieb nach Möglichkeit für ausreichende betriebliche Verpflegung vor Ort zu sorgen. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit vor Ort oder kann der Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine Mittagsentschädigung; gemäss Baukadervertrag und Landesmantelvertrag ist das Mittagessen mit derzeit mindestens Fr. 16.- zu entschädigen. Anstelle der individuellen Entschädigung kann schriftlich eine Pauschale vereinbart werden, wobei die Vorschriften der Steuerbehörden im Zusammenhang mit dem Lohnausweis zu berücksichtigen sind.

Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Auslagenersatz – vorliegend die Mittagsentschädigung – jeweils mit dem Lohn auszurichten ist, sofern nicht kürzere Fristen verabredet oder üblich sind.

Die Verjährungsfrist für Auslagenersatz beträgt von Gesetzes wegen fünf Jahre. Im Lichte der umfangreichen Rechtsprechung ist es jedoch ratsam, die Spesen beim Arbeitgeber substantiiert und vor allem zeitnah geltend zu machen, um sich nicht dem Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben auszusetzen.