17. Dezember 2025

Vaterschaftsentschädigung: Welchen Anspruch haben Baukader?

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Grundsätzlich wird der Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO) mit 80% des massgebenden Erwerbseinkommens entschädigt. Für Arbeitnehmende, die dem Landesmantelvertrag (LMV) oder dem Baukadervertrag unterstellt sind, gelten jedoch weitergehende Regelungen. Erfahre hier, welche Ansprüche Vorarbeiter, Poliere und Werkmeister haben.

Von Pascal Rusterholz

Markus Müller arbeitet als Werkmeister und erwartet mit seiner Ehefrau ein Kind. Kurz nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes macht er seinen Anspruch auf den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub geltend und erhält infolgedessen für diesen Zeitraum nur 80% seines Lohnes. Nun stellt er sich die Frage, ob er nicht Anspruch auf eine volle Vergütung während des Vaterschaftsurlaubs hat, und falls ja gestützt worauf.

Die rechtlichen Grundlagen für die Beantwortung dieser Fragen befinden sich im Obligationenrecht sowie im Erwerbsersatzgesetz und dem Baukader-Vertrag. Gemäss Obligationenrecht hat der «andere Elternteil» im Grundsatz einen Anspruch auf zweiwöchigen Urlaub (vgl. Art. 329g Abs. 1 OR). Die Frage der Vergütung wird darin jedoch nicht geklärt. Deren Beantwortung bedarf der Konsultation des Erwerbsersatzgesetzes (EOG).

Das Erwerbsersatzgesetz sieht für den Vaterschaftsurlaub 14 Taggelder vor, was 10 Arbeitstagen entspricht; die Höhe beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (mit einem gesetzlichen Höchstbetrag pro Tag von 220 Franken). Dieses statuiert als Höhe der Entschädigung ein Taggeld von 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (vgl. Art. 16l Abs. 1 EOG).

Das OR sieht in Art. 324a vor, dass unter gewissen Umständen ein Anspruch auf volle Entrichtung des Lohnes gegeben ist. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aus Gründen wie Krankheit, Unfall oder auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten wie bspw. dem Militärdienst (Art. 324a Abs. 1 OR) nicht erbringen kann. Diese Voraussetzungen sind bei einer Vaterschaft nicht gegeben. Der Vater resp. der andere Elternteil ist vielmehr gesetzlich für einen bestimmten Zeitraum freigestellt.

Um Väter besser zu stellen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom gesetzlichen Mindeststandard abweichen – sofern die vertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). Das bedeutet: Vertragliche Bestimmungen zur Dauer des Vaterschaftsurlaubs und zur Höhe der Entschädigung dürfen grosszügiger ausfallen als das Gesetz es vorsieht.

Genau eine solche Verbesserung konnte 2022 in den Verhandlungen für den LMV/Baukadervertrag erzielt werden. Dazu wurde der Art. 39 des LMV per 1. Januar 2023 angepasst. Seither wird der Vaterschaftsurlaub von Arbeitnehmern, die dem LMV/Baukadervertrag unterstellt sind, voll finanziert, und zwar vom Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer erleiden also keine Lohneinbussen. Zudem sieht Art. 39 des LMV vor, dass der Tag der Geburt in die 10 Arbeitstage miteinbezogen wird.

Fazit: Der gesetzliche Anspruch auf Vaterschaftsurlaub wird grundsätzlich über die Erwerbsersatzordnung mit 80% des Erwerbseinkommens entschädigt. Für dem Baukadervertrag bzw. dem LMV unterstellte Arbeitnehmer besteht jedoch aufgrund der vertraglichen Regelung Anspruch auf die Aufstockung der Entschädigung auf 100% des Lohnes durch den Arbeitgeber während 10 Tagen.